Aktionsgemeinschaft "Rettet den Münchner Norden!" e.V.

Bürgerinitiative für einen lebenswerten Münchner Norden - gegen weitere Verkehrsbelastung und Umweltzerstörung.


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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Aktionsgemeinschaft Rettet den Münchner Norden" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Aktionsgemeinschaft Rettet den Münchner Norden e.V.". (2) Der Vereinssitz ist München.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist, insbesondere im Münchner Norden:
  1. Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
  2. Die Beseitigung bestehender Stadteilprobleme und die Abwehr von Maßnahmen einer Stadtentwicklungsplanung, die zur weiteren Zersiedelung und Überindustrialisierung führen.
  3. Die Unterstützung, Organisation, Koordinierung und Beratung, soweit erwünscht, von Bürgergruppierungen vor Ort, die diese Zustände verbessern und solche Maßnahmen verhindern wollen, und
  4. Die Durchsetzung einer bürgernahen und den Interessen der hier Lebenden gerechter werdenden Stadtplanung zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zweckgebunden dem "Bund Naturschutz München e.V." zu.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Zurückweisung eines Antrages muß schriftlich begründet werden. Der Bewerber kann dagegen bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die abschließend entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums oder spätestens 6 Wochen nach Zugang des Antrages. (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muß schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden und ist sofort wirksam. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich und erheblich der Satzung und dem Vereinsinteresse zuwiderhandelt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt. Er erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Antrag muß dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt werden. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist auf der Versammlung zu verlesen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung ( § 6 )
  • der Vorstand ( § 7 )
  • der Beirat ( § 8 )

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das oberste Organ des Vereins. (2) Ihr obliegen u.a. folgende Aufgaben:
  1. Festlegung des Jahresbeitrages.
  2. Wahl des Vorstandes und des Beirates.
  3. Kontrolle, Entlastung und Abwahl des Vorstandes.
  4. Gegebenenfalls die Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen.
  5. Änderung der Satzung und Aufhebung des Vereins.
(3) Sie ist mindestens einmal halbjährlich einzuberufen, im übrigen dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe. (4) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zur Versammlung ein. Er teilt die vorläufige Tagesordnung und die Anträge zur Beschlußfassung mit. (5) Die MV wählt sich die Versammlungsleitung aus ihrer Mitte und entscheidet über die Tagesordnung. Sie ist beschlußfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde. Sie tagt öffentlich. (6) Nichtmitglieder haben Rederecht, das bei Mißbrauch entzogen werden kann; Stimmrecht kann auf Beschluß der Versammlung gewährt werden.

§ 7 Vorstand

(1) Er besteht aus dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Verantwortlichen für Presse- und Informationsarbeit. Alle drei Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Der Verein wird i.S.d. §26 BGB gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; dabei kann ein (1) Vorstandsmitglied durch Vollmacht vertreten sein. (2) Er wird durch die MV auf ein Jahr gewählt. (3) Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. (4) Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der MV. Die Mitgliedschaft im Vorstand darf parteipolitisch nicht mißbraucht werden.

§ 8 Beirat

Bei Bedarf wird ein Beirat für fachliche Sonderaufgaben zur Beratung des Vorstandes von der MV auf zwei Jahre gewählt.

§ 9 Wahlen, Beschlüsse, Protokollierungen, Auflösung

(1) Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Bei übrigen Wahlen soll offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird eine einmalige Stichwahl durchgeführt. Dann entscheidet das Los. (3) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Diese Versammlung ist insoweit nur Beschlußfähig, wenn 25% der Vereinsmitglieder anwesend sind (Quorum). Liegt die Beschlußfähigkeit nicht vor, und wurde mit der Enladung zur MV zugleich eine außerordentliche MV im Anschluß an die ordentliche MV angekündigt, so entscheidet diese außerordentliche MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder; ansonsten entscheidet eine weitere MV innerhalb von 4 Wochen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. (5) Beschlüsse und Wahlergebnisse der MV und der sonstigen Sitzungen sind zu protokollieren und von der jeweiligen Versammlungs- /Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. (6) Für die Auflösung des Vereins gelten §9 (4) Satz 1-3 entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 4. Mai 1984 in Kraft. Die Urfassung ist am 4. Mai 1984 von 8 Gründungsmitgliedern unterzeichnet und am Amtsgericht München (Registergericht) hinterlegt.
Ende der Satzung.
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